Beendigung des RAS Cargo / REST-Verfahrens

Deutsche Unternehmen, die bisher das RAS Cargo bzw. REST-Verfahren in Frankreich nutzen, müssen ab dem 1. April 2024 eine Genehmigung der französischen Zivilluftfahrtbehörde DGAC besitzen, um ihre Luftfracht einer erforderlichen Kontrolle unterziehen zu können.

Die Genehmigung müssen Sie mindestens 30 Tage vor dem Transport bei der DGAC beantragen. Die Ausnahmeregelung ist bis zum 30. September begrenzt.

Ab 1. Oktober 2024 lässt sich Luftfracht nicht mehr mit dem RAS-Cargo bzw. REST Verfahren kontrollieren, was für viele Luftfrachtversender gravierende Folgen hat. Viele Versender wissen auch gar nicht, dass ihre Luftfrachten mit diesem Verfahren kontrolliert werden.

Luftfrachten, die nicht röntgenfähig sind und zu Kontrollzwecken auch nicht geöffnet werden dürfen, können dann nur noch über die „sichere Lieferkette“ ins Luftfahrzeug gelangen. Hierzu ist in der Regel eine behördliche Zulassung zum Bekannten Versender durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich.

Gerne unterstützen wir Sie auf dem Weg zur Zulassung und führen bei Ihnen die erforderlichen Schulungsmaßnahmen durch. Die Zeit ist knapp und die Vorbereitungen für eine solche Zulassung sind oftmals sehr aufwändig.

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 16. Februar 2024

Die Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung tritt mit Wirkung vom 1.2.2024 in Kraft.

Die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) seit Langem angekündigte Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung gilt seit 1.2.2024 und hat zur Folge, dass die vom LBA durchgeführten Zulassungsaudits und Inspektionen ab diesem Zeitpunkt gebührenpflichtig sind. Die betrifft auch die Beteiligten an der sicheren Lieferkette.

Die Gebührenvorordnung finden Sie unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/BJNR094400007.html

Die Gebührensätze für die Beteiligten an der sicheren Lieferkette finden Sie unter der Anlage 1, Ziffer 10 ür Reglementierte Beauftragte, unter Ziffer 11 für Bekannte Versender und unter Ziffer 12 für Zugelassene Transporteure.

Neufassung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 22.4.2020

_-Das Luftsicherheitsgesetz wurde durch Änderung vom 22.4.2020 neu gefasst.

Was ist das Ziel?

Angriffe sogenannter Innentäter stellen eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs dar. Zum Schutz vor derartigen Angriffen sieht das Luftsicherheitsgesetz eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Personen vor, die in besonderer Weise Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen können. Der im Betreff genannte Gesetzentwurf bezweckt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Sicherheitsrelevante Informationen, die bei anderen Behörden vorhanden sind, sollen von den Luftsicherheitsbehörden umfassender genutzt werden können. Des Weiteren sollen Verfahrensregelungen harmonisiert, die Verarbeitung und der Austausch von Informationen erleichtert, die Möglichkeiten internationaler Kooperation gestärkt werden und dadurch soll das Sicherheitsniveau im zivilen Luftverkehr insgesamt angehoben werden.

Durch gesetzliche Änderungen werden die Luftsicherheitsbehörden befugt, weitere sicherheitsrelevante Informationen anderer Behörden in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einzubeziehen. Die Regelungen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Luftfahrern werden mit den bestehenden Regelungen für die anderen überprüfungspflichtigen Personengruppen harmonisiert. Zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus und Vereinfachung des Überprüfungsverfahrens werden die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung eines künftigen Luftsicherheitsregisters geschaffen. Darüber hinaus werden die restriktiven Mitwirkungsmöglichkeiten bei Überprüfungen durch ausländische Stellen erweitert.

Zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind gesetzliche Änderungen im Luftsicherheitsgesetz, im Luftverkehrsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Bundeszentralregistergesetz vorgesehen sowie, als erforderliche Folgeänderungen, in der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung, der Verordnung über Luftfahrtpersonal und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters.

Die o.g. Zielvorgaben wurden in der Neufassung des Gesetzes, insbesondere durch Hinzufügen des § 7(a) LuftSiG umgesetzt.