Neufassung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 22.4.2020

_-Das Luftsicherheitsgesetz wurde durch Änderung vom 22.4.2020 neu gefasst.

Was ist das Ziel?

Angriffe sogenannter Innentäter stellen eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs dar. Zum Schutz vor derartigen Angriffen sieht das Luftsicherheitsgesetz eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Personen vor, die in besonderer Weise Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen können. Der im Betreff genannte Gesetzentwurf bezweckt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Sicherheitsrelevante Informationen, die bei anderen Behörden vorhanden sind, sollen von den Luftsicherheitsbehörden umfassender genutzt werden können. Des Weiteren sollen Verfahrensregelungen harmonisiert, die Verarbeitung und der Austausch von Informationen erleichtert, die Möglichkeiten internationaler Kooperation gestärkt werden und dadurch soll das Sicherheitsniveau im zivilen Luftverkehr insgesamt angehoben werden.

Durch gesetzliche Änderungen werden die Luftsicherheitsbehörden befugt, weitere sicherheitsrelevante Informationen anderer Behörden in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einzubeziehen. Die Regelungen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Luftfahrern werden mit den bestehenden Regelungen für die anderen überprüfungspflichtigen Personengruppen harmonisiert. Zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus und Vereinfachung des Überprüfungsverfahrens werden die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung eines künftigen Luftsicherheitsregisters geschaffen. Darüber hinaus werden die restriktiven Mitwirkungsmöglichkeiten bei Überprüfungen durch ausländische Stellen erweitert.

Zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind gesetzliche Änderungen im Luftsicherheitsgesetz, im Luftverkehrsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Bundeszentralregistergesetz vorgesehen sowie, als erforderliche Folgeänderungen, in der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung, der Verordnung über Luftfahrtpersonal und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters.

Die o.g. Zielvorgaben wurden in der Neufassung des Gesetzes, insbesondere durch Hinzufügen des § 7(a) LuftSiG umgesetzt.

Corona-Übergangsregelungen Luftsicherheitsschulungen

Das Luftfahrt-Bundesamt hat am 18.5.2020 die 5. Änderung der Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen und -prüfungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus herausgegeben und damit die bisherigen Regelungen konkretisiert.

Den genauen Wortlaut der vorübergehenden Neuregelungen entnehmen Sie folgendem Link: 2. Änderung der Übergangsregelung

Für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes folgende Regelung:

Schulungen, deren Gültigkeiten in der Zeit vom 16.03.2020 bis 18.8.2020 regulär enden, behalten  ihre individuelle Gültigkeit ohne Absolvieren einer Fortbildung oder erneuten Schulung bis zum 18.8.2020.

Eine gültige ZÜP muss aber trotzdem vorliegen!

Zusätzlich zu dieser Verlängerung der Gültigkeit von Schulungen gibt es die Möglichkeit die Schulungen in Form von Online-Schulungen oder auch als Webinare durchzuführen. Für Webinare gelten die üblichen Voraussetzungen wie z.B. die Identitäts- und ZÜP-Kontrolle muss gewährleistet sein, die Lernerfolgskontrollen müssen über geeignete Tools erfolgen und das LBA muss über jedes Webinar informiert werden, um eine Qualitätskontrolle durchzuführen.

Für Online-Schulungen gelten nach wie vor die bisherigen Voraussetzungen wie z.B. Schulung unter Aufsicht des SiB, Dokumentation und selbständige Durchführung der Lernerfolgskontrolle. D.h. eine Online-Schulung ist nicht im Home-Office möglich, sondern nur unter Aufsicht des bzw. eines Sicherheitsbeauftragten.

Bitte beachten Sie auch, dass luftsicherheitsrelevante Informationen auch im Homeoffice vor unbefugtem Zugriff z.B. durch Familienangehörige geschützt sein müssen.

Fortbildungsschulung für Sicherheitsbeauftragte

Neuregelung der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten ab 01.01.2020:

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die zugelassenen Ausbilder mit Rundschreiben vom 25.11.2019 über die ab 01.01.2020 gültigen Neuregelungen zur Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten (Auffrischungsschulung) informiert. Demnach muss sich der 4 stündigen Auffrischungsschulung nach Ziffer 11.2.1.3 in Verbindung mit Ziffer 11.4.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zwingend eine Lernzielkontrolle anschließen, was den Zeitumfang der Schulungsmaßnahme um die Zeitdauer der Lernzielkontrolle erhöhen wird. Eine Schulung nach Ziffer 11.2.6 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 wird künftig nicht mehr als Fortbildung anerkannt.

Erst- und Fortbildungsschulungen sind generell 5 Jahre gültig gerechnet ab dem ersten Tag nach Beendigung der Schulung. In diesem Zusammenhang weist das LBA ausdrücklich auch auf die Notwendigkeit einer Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten hin, wenn die Kompetenzen über 6 Monate nicht angewandt wurden .