Fortbildung für Personen, die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen

Fortbildung für Personen, die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen

Die VO (EU) 2015/1998 sieht für Personen die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen vor, dass diese sich Fortbildungen in geeigneten Intervallen unterziehen, die eine Aufrechterhaltung der Kompetenzen und eine Aneignung neuer Kompetenzen entsprechend den Sicherheitsentwicklungen gewährleisten. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann hierzu den zeitlichen Umfang sowie die Inhalte konkretisieren.

Für Sicherheitspersonal, das ausschließlich nach Ziffer 11.2.3.5 der VO (EU) 2015/1998 zertifiziert ist, wird für das Kalenderjahr 2022 ein zeitlicher Umfang von 8 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) an jährlicher Fortbildung festgelegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zertifizierung nach 11.2.3.5 vollumfänglich gilt oder ein eingeschränkter Zertifizierungsnachweis ausgestellt wurde.

Als Inhalte der Fortbildung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

Themengebiet I – Rechtsgrundlagen der Luftsicherheit (4 UE):

  • aktuelle Ereignisse und rechtliche Entwicklungen, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auf die Tätigkeit
    als Kontrollperson auswirken sowie Überblick über die Änderungen in der zutreffenden Rechts- und Verordnungslage
  • Kenntnis von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz der
    Kontrollperson und im Luftfahrtsektor beitragen (zum Beispiel: Bedrohungen durch Insider; Innentäterproblematik,
    Radikalisierung von einzelnen Personen und/ oder Gruppen)
  • erneute Zertifizierung als Kontrollperson sowohl mit als auch ohne die Verwendung von Röntgen- oder EDSAusrüstungen
    (Voraussetzungen und Folgen einer nicht erfolgten erneuten Zertifizierung)
  • Vorgaben zur Erfüllung sowie Folgen der Nichterfüllung der persönlichen Fortbildungsverpflichtung (freiwillige
    Leistungsüberprüfung, Neuschulung und –prüfung)
  • Regelungen zum erneuten Einsatz als Kontrollperson bei Unterbrechungen der Tätigkeit von mehr als sechs Monaten
  • Aktuelle Entwicklungen in der Rechts- und Verordnungslage, bezogen auf die Tätigkeit als Kontrollperson für
    Zugangskontrollen sowie Überwachungen und Streifengänge
  • Zugangsberechtigungen zum Flughafen/ überlassenen Bereich, Ausnahmen und Sonderfälle
  • Begleiteter Zugang; Flughafenausweise sowie Zufahrtsberechtigungen für Fahrzeuge
  • Erläuterung von auf den Teilnehmerkreis zugeschnittenen Dienst- und / oder Verfahrensanweisungen

Themengebiet II – Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise, Begleiteter Zugang (2 UE):

  • neue Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafen ausweise ab 31.12.2021 (Ziffer 1.2.3 ff. der
    DVO (EU) 2015/1998) kennen und anwenden können
  • Vorschriften zu Begleitung von Personen, Besatzungsmitgliedern sowie Fahrzeugen in Sicherheitsbereichen (Ziffer 1.2.7
    der DVO (EU) 2015/1998) kennen und ortsspezifisch anwenden können
  • Anforderungen an die Begleitperson kennen und am Einsatzort anwenden können
  • Ausnahmen von der Zugangskontrolle (Ziffer 1.2.8 der DVO (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Ziffer 1.2.1 und 1.2.3.des
    BE K(2015 )8005)
  • Ergebnisse aus Qualitätskontrollmaßnahmen (behördliche sowie unternehmenseigene)

Themengebiet III – Soziale Kompetenzen und Sicherheitskultur (2 UE):

Soziale Kompetenz:

  • Umgang mit Stress (z.B. Pausen ermöglichen, passive und aktive Entspannungstechniken, Situationen ansprechen)
  • praktische Übungen der vermittelten Inhalte aus diesem Themengebiet anhand konkreter Situationen

Sicherheitskultur (Inhalte gem. den Vorgaben „Sicherheitskultur“):

  • Was bedeutet „robuste und belastbare Sicherheitskultur“?
  • Warum bedarf es einer „robusten und belastbaren Sicherheitskultur“ in der Luftsicherheit?
  • Was kann jeder Einzelne zu einer „robusten und belastbaren Sicherheitskultur“ in der Luftsicherheit beitragen (notwendige
    Verhaltensweisen)?

Darüber hinaus können weitere Inhalte in die Fortbildungen einbezogen werden. Vor der Umsetzung sind diese jedoch mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abzustimmen.

Seminardauer:
8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Das entspricht netto 6 Stunden.