Neufassung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 22.4.2020

_-Das Luftsicherheitsgesetz wurde durch Änderung vom 22.4.2020 neu gefasst.

Was ist das Ziel?

Angriffe sogenannter Innentäter stellen eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs dar. Zum Schutz vor derartigen Angriffen sieht das Luftsicherheitsgesetz eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Personen vor, die in besonderer Weise Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen können. Der im Betreff genannte Gesetzentwurf bezweckt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Sicherheitsrelevante Informationen, die bei anderen Behörden vorhanden sind, sollen von den Luftsicherheitsbehörden umfassender genutzt werden können. Des Weiteren sollen Verfahrensregelungen harmonisiert, die Verarbeitung und der Austausch von Informationen erleichtert, die Möglichkeiten internationaler Kooperation gestärkt werden und dadurch soll das Sicherheitsniveau im zivilen Luftverkehr insgesamt angehoben werden.

Durch gesetzliche Änderungen werden die Luftsicherheitsbehörden befugt, weitere sicherheitsrelevante Informationen anderer Behörden in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einzubeziehen. Die Regelungen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Luftfahrern werden mit den bestehenden Regelungen für die anderen überprüfungspflichtigen Personengruppen harmonisiert. Zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus und Vereinfachung des Überprüfungsverfahrens werden die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung eines künftigen Luftsicherheitsregisters geschaffen. Darüber hinaus werden die restriktiven Mitwirkungsmöglichkeiten bei Überprüfungen durch ausländische Stellen erweitert.

Zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind gesetzliche Änderungen im Luftsicherheitsgesetz, im Luftverkehrsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Bundeszentralregistergesetz vorgesehen sowie, als erforderliche Folgeänderungen, in der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung, der Verordnung über Luftfahrtpersonal und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters.

Die o.g. Zielvorgaben wurden in der Neufassung des Gesetzes, insbesondere durch Hinzufügen des § 7(a) LuftSiG umgesetzt.