Corona-Übergangsregelungen Luftsicherheitsschulungen

Das Luftfahrt-Bundesamt hat am 18.5.2020 die 5. Änderung der Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen und -prüfungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus herausgegeben und damit die bisherigen Regelungen konkretisiert.

Den genauen Wortlaut der vorübergehenden Neuregelungen entnehmen Sie folgendem Link: 2. Änderung der Übergangsregelung

Für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes folgende Regelung:

Schulungen, deren Gültigkeiten in der Zeit vom 16.03.2020 bis 18.8.2020 regulär enden, behalten  ihre individuelle Gültigkeit ohne Absolvieren einer Fortbildung oder erneuten Schulung bis zum 18.8.2020.

Eine gültige ZÜP muss aber trotzdem vorliegen!

Zusätzlich zu dieser Verlängerung der Gültigkeit von Schulungen gibt es die Möglichkeit die Schulungen in Form von Online-Schulungen oder auch als Webinare durchzuführen. Für Webinare gelten die üblichen Voraussetzungen wie z.B. die Identitäts- und ZÜP-Kontrolle muss gewährleistet sein, die Lernerfolgskontrollen müssen über geeignete Tools erfolgen und das LBA muss über jedes Webinar informiert werden, um eine Qualitätskontrolle durchzuführen.

Für Online-Schulungen gelten nach wie vor die bisherigen Voraussetzungen wie z.B. Schulung unter Aufsicht des SiB, Dokumentation und selbständige Durchführung der Lernerfolgskontrolle. D.h. eine Online-Schulung ist nicht im Home-Office möglich, sondern nur unter Aufsicht des bzw. eines Sicherheitsbeauftragten.

Bitte beachten Sie auch, dass luftsicherheitsrelevante Informationen auch im Homeoffice vor unbefugtem Zugriff z.B. durch Familienangehörige geschützt sein müssen.